Mitbestimmung auch bei dringender Versetzung
Der Betriebsrat muss auch in dem Fall mitbestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf eine andere Tätigkeit im Betrieb drängt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 55/08).
In der Filiale eines Finanzdienstleisters war ein Mitarbeiter für die Masterkasse zuständig. Dieser fühlte sich mit der Aufgabe überfordert, weshalb der Arbeitgeber beschloss, ihn anderweitig einzusetzen. Diese Maßnahme wurde kurzfristig umgesetzt, obwohl sie in der nächsten turnusmäßigen Betriebsratssitzung nicht mehr besprochen werden konnte. Der Arbeitgeber war der Ansicht, es habe sich um einen Notfall gehandelt, weshalb der Betriebsrat nicht hätte beteiligt werden müssen. Dem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Maßnahme wurde stattgegeben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könne zwar in Extremsituationen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Jedoch komme dies nur in Betracht, wenn der Betriebsrat in einer unvorhersehbaren und schwerwiegenden Situation nicht erreichbar sei oder nicht rechtzeitig Beschluss fassen könne und der Arbeitgeber nur durch ein sofortiges Handeln irreparable Schäden von Betrieb oder Belegschaft abwenden könne.
Keine Kündigung wegen 80 Cent
Eine Kündigung wegen eines falsch eingelösten 80-Cent-Essenbons ist unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Reutlingen (Az.: 2 Ca 601/09).
Ein Mitarbeiter eines Sportbekleidungsherstellers hatte in der Kantine eine Essensmarke für das Mittagessen seiner Lebensgefährtin eingelöst. Damit verstieß er gegen eine Vorgabe seines Arbeitgebers. Das Gericht entschied, dass dies prinzipiell ein Kündigungsgrund sei. Jedoch habe der Mitarbeiter sein Fehlverhalten eingeräumt. Zweck einer Kündigung sei nicht die Sanktion, sondern sie solle künftige Vertragsverletzungen verhindern. Demnach seien hier sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam.
Tarifliche Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsanspruch
Ab Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs laufen tarifliche Ausschlussfristen, die nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub erfassen. Das entschied das Arbeitsgericht Oberhausen (Az.: 1 Ca 2212/09).
Die Klägerin war seit 1980 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag verwies auf die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel. Nach dem Manteltarifvertrag verfielen Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht wurden. Von 1997 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses im März 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog in den letzten Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie machte im Juni 2009 erfolglos Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 geltend. Auch ihre Klage blieb erfolglos. Alle Urlaubsabgeltungsansprüche seien nach dem Manteltarifvertrag verfallen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Anspruch entstanden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei oder nicht.
Lohnfortzahlung trotz häufigen Krankseins
Einem Arbeitnehmer muss weiterhin Gehalt gezahlt werden, auch wenn er aus unterschiedlicher Ursache mehrmals hintereinander und insgesamt mehr als sechs Wochen krank ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 11 Sa 547/09).
Der Kläger ist Dachdecker und erlitt Ende März 2008 bei einem Unfall eine Gehirnerschütterung, weshalb er bis Ende April krankgeschrieben wurde. Am Tag nach Ablauf des Attests musste sich der Kläger einer unaufschiebbaren Knieoperation unterziehen. Er erhielt erneut vom Tag des Eingriffs bis Mitte Mai einen Krankenschein. Der Arbeitgeber weigerte sich, über den vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Wochen hinaus Gehalt zu zahlen. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei nur dann auf sechs Wochen begrenzt, wenn die weitere Erkrankung schon während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftrete. Sei die erste Erkrankung im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits beendet, müsse weiterhin Gehalt gezahlt werden. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit tatsächlich wieder gearbeitet habe oder er – wie in diesem Fall – nicht arbeiten konnte, weil die wenigen Stunden seiner Arbeitsfähigkeit außerhalb der Arbeitszeit lägen.
Schlossmacher und Bauschlosser
Einem nicht mehr erwerbsfähigen Bauschlosser ist der Verweis auf eine Tätigkeit als Schlossmacher zumutbar. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 R 20/08).
Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser und kann aus gesundheitlichen Gründen die Schlossertätigkeit nicht weiter ausüben. Der Rentenversicherungsträger versagte ihm dennoch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und verwies ihn stattdessen auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Es komme zwar ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit in Betracht, jedoch sei der Kläger noch in der Lage, die Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Diese Tätigkeit sei ihm sowohl in gesundheitlicher als auch sozialer Hinsicht zumutbar.
Bußgeldübernahme kein Arbeitslohn
Die Bußgeldübernahme eines Speditionsunternehmens für seine LKW-Fahrer stellt keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 R 381/08).
Ein Speditionsunternehmen hatte seine Fahrer angewiesen, Liefertermine auch unter Verstoß gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger wurden die vom Arbeitgeber bezahlten Geldbußen – unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen – als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet. Das Gericht hob diese Entscheidung nun auf. In diesem Fall stehe bei der Bezahlung der Bußgelder das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund. Die Frage, ob das Arbeitgeberverhalten von der Rechtsordnung zu billigen sei, sei ohne Bedeutung.
Befristetes Berufsverbot für Steuerberater
Ein Berufsverbot für Steuerberater kann nicht auf einzelne Hilfeleistungen in Steuersachen oder Berufsausübungsformen beschränkt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (Az.: 2 StO 1/09).
Ein Steuerberater geriet mit seiner Beraterpraxis unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er wurde 1998 wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Seit dem Jahr 2002 kam es zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn, woraufhin die zuständige Kammer des Landgerichts Koblenz ihm einen berufsrechtlichen Verweis erteilte und eine Geldbuße von 5.000.- festsetzte. Im März 2008 wurde er erneut wegen Untreue und veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser Verurteilung erteilte die Kammer schließlich ein Berufsverbot. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des OLG Koblenz verhängte nur ein befristetes Berufsverbot von vier Jahren. Der Kläger habe zwar vorsätzlich eine erhebliche Berufspflichtverletzung begangen. Ein Berufsverbot komme jedoch nur in Betracht, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich sei. Hier sprächen allerdings deutliche Milderungsgründe zugunsten des Klägers.
Keine Kostenübernahme für PC
Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme für die Erstanschaffung eines PCs. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 AS 297/10 B).
Eine Hartz IV-Empfängerin hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Rechners samt Zubehör sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Dies wurde von der Behörde abgelehnt, weil ein PC nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre. Das Sozialgericht Detmold versagte der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage die Prozesskostenhilfe. Diese Entscheidung wurde nun bestätigt. Bei der Erstausstattung der Wohnung könnten ALG II-Empfänger nicht erwarten, wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in deutschen Haushalten verbreitet seien, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien.
Eilantrag gegen Griechenland-Hilfe
Ein Eilantrag gegen das „Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik“ wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt (Az.: 2 BvR 987/10).
Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 07.05.2010 ein Gesetz, das die Bundesregierung ermächtigt, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten an Griechenland bis zu einer Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro zu übernehmen. Gegen dieses Gesetz erhoben fünf Professoren Verfassungsbeschwerde und beantragten zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Eilantrag wurde abgelehnt. Der Allgemeinheit drohten schwere Nachteile, wenn die Mitwirkung Deutschlands an den Finanzhilfen für Griechenland gestoppt, sich die Übernahme der Gewährleistungen später aber als verfassungsgemäß erweisen würde.
Normal verlaufende Geburt kein Hindernis!
Eine normal verlaufende Geburt rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 K 3539/09).
Die Klägerin versäumte die einmonatige Klagefrist für ihre Klage bezüglich des Kindergeldes. Sie beantragte deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes am 08.08.2009 schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig bis zum 13.08.2009 zu erheben. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine normal verlaufende Geburt eines Kindes sei keine Krankheit. Der Mutter sei es regelmäßig bereits am Tag nach der Geburt wieder möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine andere Person damit zu beauftragen.
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